Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf von Ware durch die hagebau-Gesellschafterfirma – nachstehend Verkäufer genannt – sowie die Lieferung der verkauften Ware.
1.1 Serienmäßig hergestellte Produkte werden nach Modell oder Muster oder Prospekt verkauft. Ausstellungs-/ Dekorationsstücke, Modelle oder Muster – nachstehend Modellgegenstände genannt – werden grundsätzlich nicht verkauft.
1.1.1 Im Einzelfall bedarf der Verkauf eines Modellgegenstandes einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der der Charakter des Gegenstandes als Modellgegenstand genannt sein muss.
1.1.2 Modellgegenstände werden verkauft wie besehen.
1.2 Geringe Abweichungen des verkauften bzw. übergebenen Gegenstandes vom Modellgegenstand oder Prospekt gelten als vertragsgemäß.
1.3 Bei Bestellungen haftet der Verkäufer nicht für die Lieferbarkeit bzw. für die Lieferbarkeit zu den Bestellbedingungen. Die Lieferbarkeit wird vom Verkäufer im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen festgestellt.
2.1 Verkaufte Gegenstände sind grundsätzlich spätestens Zug um Zug bei der Übergabe ohne Abzug fällig und zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen sind ausdrücklich zu vereinbaren.
2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, bei Bestellungen über € 150,- eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
2.3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst etwaiger sonstiger Kosten und Zinsen bleibt ein übergebener Gegenstand Eigentum des Verkäufers.
2.3.2 Der Verkäufer haftet für den Untergang des Gegenstandes bis zur vollständigen Bezahlung im Sinne Ziff. 2.3.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand sorgfältig zu behandeln, ggf. auf seine Kosten instandzusetzen sowie gegen alle üblichen Gefahren versichert zu halten. Auf jederzeit mögliches Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die erforderlichen Versicherungen nachzuweisen.
2.3.3 Zur Sicherung der Kaufpreisforderung nebst etwaiger Kosten und Zinsen tritt der Käufer schon jetzt seine künftigen Ansprüche gegen den Versicherer an den Verkäufer ab.
2.3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, sich jederzeit auch durch Beauftragte vom Vorhandensein des Gegenstandes zu überzeugen und über seinen Zustand durch Inaugenscheinnahme zu informieren.
2.3.5 Bei jeglicher Gefährdung hat der Käufer geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentum des Verkäufers zu schützen.
2.3.6 Der Käufer hat dem Verkäufer eine Pfändung oder Geltendmachung eines gesetzlichen Pfandrechts unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle dem Verkäufer im Zusammenhang mit Pfändung oder Geltendmachung eines gesetzlichen Pfandrechts entstehende Kosten der Rechtsverfolgung, hat der Käufer zu tragen.
3 Der Verkäufer ist berechtigt, aus für ihn wichtigem Grund innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4.1 Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
4.2 Mängel werden grundsätzlich nachgebessert. Minderung oder Wandlung sind erst nach erfolgloser Nachbesserung oder ausdrücklichem Verzicht des Verkäufers auf das Nachbesserungsrecht zulässig.
4.3 Die Mängelbeseitigung erfolgt ausschließlich durch den Verkäufer oder von ihm Beauftragte.
4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche ein Zurückhaltungsrecht auszuüben oder aufzurechnen.
5.1 Der Bereitstellungstermin ist kein Fixtermin, sondern voraussichtlicher Termin der Bereitstellung. Der Liefertermin ist ebenfalls kein Fixtermin, sondern Termin der voraussichtlichen Lieferung. Abweichungen vom Bereitstellungs- bzw. Liefertermin berechtigen den Käufer weder zum Zurücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensansprüchen.
5.2 Bei Lieferung auf Abruf ist der gewünschte Liefertermin dem Verkäufer mindestens eine Woche vor diesem Termin bekanntzugeben. Im übrigen Fall gilt 5.1 Satz 3.
5.3 Bei Bestellung hat der Käufer dem Verkäufer jede Änderung der Käufer- und/oder Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen.
6 Ist der Verkäufer berechtigt, gegen den Käufer Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gelten zu machen, kann er ohne besonderen Nachweis eine Pauschale 25% des Kaufpreises verlangen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entsandten ist. Die Forderung der Pauschale schließt die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes durch den Verkäufer nicht aus. Dem Käufer steht auch insoweit der Gegenbeweis offen.
7 Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
8 Gerichtsstand ist der Sitz der habgebau-Gesellschafterfirma.
9 Sollte eine der Vertrags- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden , so bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung am nächsten kommt.